Neuregelung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Mit Schreiben vom 02. März 2011 hat das Bundesministerium für Finanzen zur Neuregelung der steuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Stellung genommen.

Danach dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Bildet allerdings das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Der Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Tätigkeit.

Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 Euro zu berücksichtigen.

Unter einem häuslichen Arbeitszimmer versteht man dabei einen Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder –organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird; eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10%) ist unschädlich.

Diese Grundsätze sind rückwirkend zum 01.01.2007 anzuwenden.