Der Gesetzgeber hat im Schwarzgeldbekämpfungsgesetz die „Spielregeln“ der strafbefreienden Selbstanzeige erheblich verschärft. Die wichtigsten Neuregelungen des am 03. Mai 2011 in Kraft getretenen Gesetzes sind:
Vollständigkeitsgebot – Ausschluss der Teilselbstanzeige

Steuerhinterzieher, die eine Selbstanzeige nur insoweit erstatten, wie sie eine Aufdeckung befürchten, sollen nicht mit Strafbefreiung belohnt werden (BT-Drs. 17/4182). Damit ist eine strafbefreiende Teilselbstanzeige nicht mehr möglich. Nur wenn gegenüber der Finanzbehörde füralle unverjährten Steuerstraftaten vollständige Angaben gemacht werden, kann die strafbefreiende Wirkung eintreten („vom Saulus zum Paulus“).
Neuer Sperrgrund: Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

Bisher war die strafbefreiende Selbstanzeige im Falle einer Außenprüfung möglich, solange der Amtsträger zur steuerliche Außenprüfung nicht erschienen ist. Dem Steuerpflichtigen blieb nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ausreichend Zeit, um eine Selbstanzeige zu erstatten. Dies ist nun nicht mehr möglich: Sobald die Prüfungsanordnung vorliegt, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich.