Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Thema Umsatzsteuerbesteuerung bei Imbissständen gilt der ermäßigte Steuersatz von 7% nur dann, wenn nur „behelfsmäßige Vorrichtungen“ zum Verzehr der Speisen bereitgestellt werden. Als behelfsmäßige Vorrichtungen werden dabei „ganz einfache Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit“ angesehen.

Dagegen führt die Bereitstellung von „Mobiliar“ (Stehtische, Hocker, Stühle und Bänke) zur Besteuerung mit dem Regelsteuersatz von 19%.

Die Besteuerung der Abgabe von Speisen und Getränken ist ein „Dauerbrenner“ bei den Finanzgerichten und trotz umfangreicher Rechtsprechung bestehen in der Praxis immer noch Abgrenzungsprobleme.

Ich berate Sie natürlich gerne.