Enthält eine Rechnung entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG nicht die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer, ist der Leistungsempfänger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

BStBl II 2011, Seite 235
Anmerkung: Ein Vorsteuerabzug ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Rechnung folgende Angaben enthält:

  • Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifidationsnummer
  • Das Ausstellungsdatum
  • Eine fortlaufende Rechnungsnummer
  • Die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  • Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Das Entgelt (= Nettobetrag) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts
  • Den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag

Besonders der Zeitpunkt der Lieferung wird leider immer noch gerne mal vergessen…